§ 1 ÜBERNAHME DER LO, RÜGEPFLICHT
Der LN ist zur Abnahme der LO und zur Erteilung der Übernahmebestätigung
verpflichtet. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB hat der LN zu erfüllen. Er darf
die Übernahme der LO erst bestätigen, wenn er festgestellt hat, dass diese
vollständig sind und sich in vertragsgemäßem Zustand befinden.
§ 2 RÜCKGABE DER LO, LEASINGENDE
Bei – auch vorzeitiger – Vertragsbeendigung hat der LN die LO in
funktionsfähigem und vertragsgemäßem Zustand – Daten des LN sind qualifiziert
zu löschen – auf Kosten und Gefahr des
LN dem LG an dessen u. a. Sitz Manhartsdorf 8 in 85456 Wartenberg zurückzugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der LG berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die LO auf Kosten des LN abholen zu lassen.
Endet der Vertrag aus einem vom LN zu vertretenden Grund, kommt der LN mit
der Schadenersatzforderung des LG in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Zahlung leistet, nachdem ihm
die Kündigung und die Geltendmachung des Schadens zugegangen sind.
Das Kündigungsrecht der Erben (§ 580 BGB) ist ausgeschlossen.
§ 3 LIEFERUNG, RECHTE DES LN
Die Kosten der Auslieferung an den LN trägt im Verhältnis zum LG der LN.
Der LG tritt seine auf vertragsgemäße Lieferung gerichteten Rechte an den LN
ab, mit Ausnahme des Rechts auf Erstattung des Kaufpreises. Diese Rechte hat der LN gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und durchzusetzen.
§ 4 SACHGEFAHR
Die Sachgefahr trägt der LN.
Der LN übernimmt bei unvorhergesehenen Objektschäden sowie bei Abhandenkommen eines LO die Kosten der Wiederherstellung bzw. der Beschaffung eines – bezogen auf den Tag des Schadeneintritts – gleichwertigen Ersatzobjekts.
Die Beschaffung und Wiederherstellung darf nur über den LG erfolgen.
Der LG übernimmt nicht die Kosten für Schäden
a) an Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln wie Bild und Tonträgern
oder Werkzeugen;
b) an Daten (maschinenlesbaren Informationen), die nicht für die
Grundfunktion der einbezogenen LO notwendig sind;
c) an LO in Kfz, die weder fest eingebaut, noch im
verschlossenen Kfz nicht sichtbar im Handschuhfach oder im Kofferraum
untergebracht sind;
d) durch betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung;
e) durch Vorsatz des LN und bei grober Fahrlässigkeit des LN.
Der LN ist verpflichtet, in einem Schadenfall den LG unverzüglich zu
informieren und bei Schäden durch Vorsatz Dritter unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
§ 5 ABTRETUNG, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der LN tritt die Ansprüche gegen einen etwaigen Schädiger sowie aus einem
eventuellen Versicherungsvertrag hiermit an den LG ab. Auf Verlangen des LG ist
der LN verpflichtet,
im Schadenfall diese Ansprüche im Auftrag des LG auf eigene Kosten geltend zu machen und Zahlung an den LG zu verlangen. Einen vorgesehenen Eigenanteil trägt der LN.
Zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen
Haftpflichtversicherung ist der LN auch vertraglich verpflichtet.
§ 6 NUTZUNG, KOSTEN, REPARATUREN
Der LN hat die Empfehlungen des Lieferanten und des Herstellers sowie
behördliche Vorschriften, die den Betrieb der LO betreffen, zu beachten und an
die Nutzung oder an den Besitz der LO anknüpfende Gebühren und sonstige Abgaben zu tragen. Der LN hat die LO bis zur Rückgabe an den LG auf eigene Kosten in vertragsgemäßem und funktionsfähigem Zustand (dazu gehört die Beschaffung der empfohlenen Wartungen und Services) zu erhalten.
Es wird keine Durchführung von Instandhaltungs- oder Wartungsaufträge von Drittfirmen ohne
Zustimmung des LG erlaubt.
Der LN hat den LG von Ansprüchen jeder Art freizustellen, die Dritte infolge der Aufstellung oder des Betriebes oder von Besitzrechten an den LO geltend
machen, soweit das Bestehen dieser Ansprüche nicht vom LG zu vertreten ist. Die LO dürfen nicht an den
Lieferanten oder einen Dritten herausgegeben werden, außer zu Reparaturzwecken und nur für die dafür erforderliche Zeit.
§ 7 MÄNGEL DER LO, GARANTIEN, HAFTUNG
Der LG selbst haftet wegen eines Mangels, wenn er, sein Vertreter oder
Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
übernommen hat, sowie in den in § 8 geregelten Fällen. Von der sonstigen
Haftung für Mängel der LO zeichnet sich der LG dadurch frei, dass er mit
Vertragsschluss sämtliche Rechte wegen Mängeln, die ihm aufgrund des
Kaufvertrags über die LO zustehen, sowie Rechte aus Garantien an den LN abtritt. Dem Kaufvertrag liegen die Einkaufs- und Vertragsbedingungen des LG zugrunde. Treten Mängel oder ein Garantiefall auf, muss der LN diese Rechte unverzüglich geltend machen. Bei Minderung und Rücktritt hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Ein Recht, geschuldete Zahlungen zu verweigern, steht dem LN erst
zu, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist und der Lieferant dem Begehren des
LN nach Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag nachweisbar zugestimmt oder der LN Klage gegen den Lieferanten erhoben hat.
Gleiches gilt hinsichtlich eines Garantiegebers. Mängelrechte verjähren in einem Jahr; für gebrauchte LO sind Mängelrechte ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde oder wenn der LG oder Lieferant entsprechend § 8 haften.
§ 8 HAFTUNG DES LG
Für Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, die dem LG zuzurechnen ist, wird stets gehaftet. Das Gleiche gilt
für Sach- und Vermögensschäden, die auf ein dem LG zuzurechnendes grobes
Verschulden zurückzuführen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der LG nur, wenn eine vertragliche
Hauptpflicht verletzt wurde, und nur insofern, als der Schaden vorhersehbar
war, sowie beschränkt auf 25 % des Nettoanschaffungswerts der LO. Unberührt bleibt eine Haftung in gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND
PFLICHTEN, REFINANZIERUNG, AUFRECHNUNG
Der LN darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des LG übertragen oder verpfänden.
Mit Forderungen, die nicht in diesem Vertrag begründet sind, kann der LN
nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des LN muss auf diesem Vertrag beruhen.
§ 10 VORZEITIGE KÜNDIGUNG, AUSTAUSCH DER LO
Beträgt die vereinbarte Grundmietzeit mehr als 90 % der in der amtlichen
AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums aufgeführten Nutzungsdauer des LO,
kann der Vertrag vor Ablauf der Grundmietzeit gekündigt werden. Die Bedingungen der Kündigung können beim LG angefordert werden. Die Vollamortisationspflicht des LN besteht
auch im Fall der vorzeitigen Kündigung, sodass vom LN eine Abschlusszahlung zu leisten ist.
Als Sonderregelung (beim LG anzufordern) kann ein Austausch der LO oder einzelner LO vereinbart werden.
§ 11 ABREDEN MIT DRITTEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur unmittelbar zwischen LG und LN vereinbart werden.
§ 12 ÜBERNAHME GRENKE LEASING
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit mit Grenke Leasing, endet der Vertrag automatisch
zwischen Grenke und dem LN. Das Vertragsverhältnis geht automatisch auf die Firma Visguard zu den hier im Vertrag geschlossenen Bedingungen als LG über.
Wird eine Weiterführung des Vertrages mit Visguard nicht gewünscht, so muss der LN den Vertrag beim LG (Visguard) fristgerecht Kündigen.
Stand: 03.01.2025